Steuern

Lohnsteuer berechnen: Brutto-Netto einfach erklärt

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 10.08.2026 · 9 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Vom Brutto gehen Lohnsteuer, gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie Sozialversicherungsbeiträge ab.
  • Die Sozialabgaben machen für Sie zusammen rund 21 Prozent aus – ohne Kinder rund 22 Prozent.
  • Die Lohnsteuer wird nicht auf das volle Brutto berechnet: Pauschbeträge und Vorsorgepauschale werden vorher abgezogen.
  • Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro im Jahr.

Brutto-Netto-Rechner

Welches Brutto ist gemeint?

Gemeint ist Ihr laufendes Bruttoarbeitsentgelt, also der Betrag ganz oben auf der Gehaltsabrechnung – vor allen Abzügen. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld rechnet der Arbeitgeber gesondert ab (§ 39b Abs. 3 EStG); sie bleiben hier außen vor.

Bestimmt den Kirchensteuersatz und – in Sachsen – die Aufteilung des Pflegeversicherungsbeitrags.

Voreingestellt ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2026 von 2,9 Prozent. Ihren tatsächlichen Satz finden Sie auf der Website Ihrer Krankenkasse – er reicht derzeit von rund 2 bis über 4 Prozent.

Maßgeblich für die Pflegeversicherung: Ab dem zweiten Kind sinkt Ihr Beitragssatz je Kind um 0,25 Prozentpunkte (§ 55 Abs. 3 SGB XI).

Geben Sie Ihr Bruttogehalt, Ihre Steuerklasse, Ihr Bundesland, die Kirchensteuerpflicht und den Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse ein – der Rechner zeigt Ihnen Ihr Netto mit allen Abzugspositionen im Detail.

Hinweis: Der Rechner nutzt die amtlichen Rechenparameter 2026. Kleine Abweichungen zu Ihrer Gehaltsabrechnung sind möglich, etwa durch Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte, betriebliche Altersvorsorge oder geldwerte Vorteile.

Warum Ihr Brutto nicht direkt besteuert wird

Der häufigste Irrtum beim Blick auf die Gehaltsabrechnung: Die Lohnsteuer sei ein Prozentsatz vom Bruttogehalt. Das ist sie nicht.

Ihr Arbeitgeber rechnet zuerst Ihren Monatslohn auf ein Jahr hoch. Von diesem Jahresarbeitslohn zieht er dann mehrere Beträge ab, bevor überhaupt ein Steuersatz ins Spiel kommt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 EStG):

AbzugBetrag 2026Gilt in
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 €Steuerklassen I–V
Sonderausgaben-Pauschbetrag36 €Steuerklassen I–V
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende4.260 €nur Steuerklasse II
Vorsorgepauschaleabhängig vom Gehaltalle Steuerklassen

Die Vorsorgepauschale ist dabei der größte Posten. Sie bildet pauschal ab, dass Sie einen Teil Ihres Einkommens für Vorsorge aufwenden: Ihren Rentenversicherungsanteil, Ihren Krankenversicherungsanteil (gerechnet mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent zuzüglich des halben Zusatzbeitrags) und Ihren Pflegeversicherungsanteil.

Erst der Rest – der zu versteuernde Jahresbetrag – geht in den Steuertarif. Bei 3.600 Euro brutto im Monat sind das rund 33.200 statt 43.200 Euro. Genau deshalb liegt Ihre tatsächliche Steuerlast spürbar unter dem, was ein Blick in die Tariftabelle vermuten lässt.

Die Abzüge im Überblick

1. Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf Ihre Einkommensteuer. Ihre Höhe folgt dem progressiven Steuertarif des § 32a EStG:

  • Bis 12.348 Euro zu versteuerndem Einkommen im Jahr fällt keine Steuer an (Grundfreibetrag).
  • Darüber beginnt der Tarif mit einem Eingangssteuersatz von 14 Prozent und steigt stufenlos an.
  • Ab 69.879 Euro gilt ein Spitzensteuersatz von 42 Prozent.
  • Ab 277.826 Euro greifen 45 Prozent (oft „Reichensteuer“ genannt).

Wichtig: Diese Sätze sind Grenzsteuersätze. Sie gelten immer nur für den Teil des Einkommens, der die jeweilige Schwelle übersteigt – nie für das gesamte Gehalt.

2. Solidaritätszuschlag

Der Soli fällt seit 2021 nur noch für höhere Einkommen an. Er wird erst erhoben, wenn Ihre Jahreslohnsteuer über 20.350 Euro liegt – in Steuerklasse III über 40.700 Euro (§ 3 Abs. 3 SolzG 1995).

Oberhalb dieser Freigrenze setzt er nicht schlagartig mit 5,5 Prozent ein: In der sogenannten Milderungszone beträgt er höchstens 11,9 Prozent des Betrags, um den Ihre Lohnsteuer die Freigrenze übersteigt (§ 4 Satz 2 SolzG 1995). Erst deutlich darüber sind es volle 5,5 Prozent.

3. Kirchensteuer

8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg, 9 Prozent in den übrigen Ländern – bemessen auf die Lohnsteuer, nicht auf das Gehalt. Bei 500 Euro Lohnsteuer im Monat sind das also 40 beziehungsweise 45 Euro.

4. Sozialversicherungsbeiträge

VersicherungBeitragssatz gesamtIhr Anteil
Rentenversicherung18,6 %9,3 %
Krankenversicherung14,6 % + Zusatzbeitrag7,3 % + halber Zusatzbeitrag
Pflegeversicherung3,6 %1,8 % (Sachsen: 2,3 %)
Arbeitslosenversicherung2,6 %1,3 %

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen beträgt 2026 2,9 Prozent; die Kassen weichen davon nach oben und unten ab. Ein Wechsel kann sich lohnen – Ihren Satz finden Sie auf der Website Ihrer Kasse.

Bei der Pflegeversicherung hängt Ihr Anteil von Ihrer Familiensituation ab (§ 55 Abs. 3 SGB XI):

SituationIhr Anteil
kinderlos, über 23 Jahre2,4 %
ein Kind (lebenslang)1,8 %
zwei Kinder unter 251,55 %
drei Kinder unter 251,3 %
vier Kinder unter 251,05 %
fünf oder mehr Kinder unter 250,8 %

In Sachsen liegt jeder dieser Werte um 0,5 Prozentpunkte höher.

Die Beitragsbemessungsgrenzen

Beiträge werden nur bis zu einer Obergrenze erhoben (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026):

pro Monatpro Jahr
Renten- und Arbeitslosenversicherung8.450 €101.400 €
Kranken- und Pflegeversicherung5.812,50 €69.750 €

Was Sie darüber hinaus verdienen, bleibt beitragsfrei. Die Lohnsteuer fällt dagegen weiterhin auf das volle Gehalt an – deshalb sinkt der Nettoanteil bei hohen Gehältern langsamer, als man erwarten würde.

Die Steuerklassen kurz erklärt

  • Klasse I: Ledige, Geschiedene, Verwitwete
  • Klasse II: Alleinerziehende – mit dem Entlastungsbetrag von 4.260 Euro
  • Klasse III/V: Verheiratete mit ungleichen Einkommen
  • Klasse IV/IV: Verheiratete mit ähnlichen Einkommen, auf Wunsch mit Faktor
  • Klasse VI: zweites und weiteres Dienstverhältnis

Welche Kombination sich für Paare lohnt, zeigt unser Beitrag Steuerklasse 3/5 oder 4/4. Wichtig zu wissen: Die Steuerklasse ändert nur die monatliche Verteilung. Die endgültige Steuer ergibt sich aus Ihrer Steuererklärung – zu viel Gezahltes bekommen Sie zurück.

Beispielrechnung

Steuerklasse I, 3.600 Euro brutto im Monat, Nordrhein-Westfalen, keine Kirchensteuer, Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, keine Kinder:

PositionBetrag
Lohnsteuer− 428,75 €
Solidaritätszuschlag− 0,00 €
Rentenversicherung (9,3 %)− 334,80 €
Krankenversicherung (8,75 %)− 315,00 €
Pflegeversicherung (2,4 %)− 86,40 €
Arbeitslosenversicherung (1,3 %)− 46,80 €
Netto2.388,25 €

Das sind rund 66 Prozent des Bruttos. Zum Vergleich: Bei 5.000 Euro brutto bleiben unter sonst gleichen Bedingungen nur noch etwa 63 Prozent, bei 2.500 Euro dagegen rund 71 Prozent.

Netto erhöhen: legale Stellschrauben

  • Freibetrag eintragen lassen (§ 39a EStG) – etwa bei hohen Werbungskosten oder langem Arbeitsweg. Sie bekommen das Geld sofort monatlich statt erst mit der Steuererklärung.
  • Krankenkasse prüfen. Zwischen der günstigsten und der teuersten Kasse liegen mehr als zwei Beitragssatzpunkte; die Hälfte davon zahlen Sie.
  • Kinder bei der Pflegeversicherung nachweisen. Die Abschläge gibt es nur, wenn Ihrem Arbeitgeber die Zahl der Kinder unter 25 bekannt ist.
  • Steuerklasse optimieren bei Ehepaaren – besonders vor dem Bezug von Elterngeld relevant, denn dessen Höhe hängt vom Netto ab.
  • Sachbezüge und steuerfreie Extras vom Arbeitgeber, etwa Jobticket oder Zuschüsse.

Verbindung zu weiteren Themen

Vertiefend: Steuerklassen-Übersicht, Steuerklasse ändern, Grundfreibetrag und Kirchensteuer. Für werdende Eltern besonders wichtig: Wie hoch ist das Elterngeld? – die Höhe hängt vom Netto vor der Geburt ab, weshalb sich ein Blick auf die Steuerklasse frühzeitig lohnt.

Quellen

  • EStG, insbesondere §§ 9a, 10c, 24b, 32a und 39b
  • Solidaritätszuschlaggesetz 1995, §§ 3 und 4
  • SGB V §§ 241 und 243, SGB XI § 55
  • Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BMAS)
  • Bundesministerium für Gesundheit: Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2026
  • BMF-Steuerrechner (amtliche Rechenparameter)

Zuletzt aktualisiert am 10. August 2026. Verbindlich sind Ihre Gehaltsabrechnung und Ihr Steuerbescheid.

Häufige Fragen

Wie viel bleibt von meinem Brutto übrig?
Das hängt vor allem von Steuerklasse und Höhe des Einkommens ab. In Steuerklasse I bleiben bei mittleren Einkommen meist zwischen 62 und 70 Prozent des Bruttos übrig – je höher das Gehalt, desto kleiner der Anteil. In Steuerklasse III ist es deutlich mehr, in Steuerklasse V deutlich weniger. Den genauen Wert zeigt Ihnen der Rechner.
Welche Abzüge gehen vom Bruttogehalt ab?
Lohnsteuer, gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ihr Arbeitgeber führt alles zusammen ab und zahlt darüber hinaus seinen eigenen Anteil zur Sozialversicherung.
Wird die Lohnsteuer auf das ganze Brutto berechnet?
Nein. Ihr Arbeitgeber rechnet den Monatslohn auf ein Jahr hoch und zieht davon zuerst den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro und die Vorsorgepauschale ab – in Steuerklasse II zusätzlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 Euro. Erst auf diesen zu versteuernden Jahresbetrag wird der Steuertarif angewendet. (§ 39b Abs. 2 Satz 5 EStG)
Was ändert die Steuerklasse am Netto?
Die Steuerklasse bestimmt, welche Freibeträge beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Sie ändert nicht die Jahressteuer, wohl aber die monatliche Liquidität. Zu viel gezahlte Lohnsteuer holen Sie sich über die Steuererklärung zurück.
Ab wann zahle ich Solidaritätszuschlag?
Erst, wenn Ihre Jahreslohnsteuer über 20.350 Euro liegt – in Steuerklasse III über 40.700 Euro. Direkt oberhalb dieser Freigrenze steigt der Zuschlag langsam an (Milderungszone) und erreicht erst später die vollen 5,5 Prozent. Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen ihn nicht. (§§ 3, 4 SolzG 1995)
Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Sie beträgt 8 Prozent der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg und 9 Prozent in allen übrigen Bundesländern. Bemessungsgrundlage ist also nicht Ihr Gehalt, sondern Ihre Lohnsteuer.
Warum zahle ich mehr Pflegeversicherung als meine Kollegin?
Kinderlose zahlen nach Ablauf des Monats, in dem sie 23 Jahre alt geworden sind, einen Zuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten. Eltern zahlen ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren je Kind 0,25 Punkte weniger, bis zum fünften Kind. Ihr Arbeitnehmeranteil liegt damit zwischen 0,8 und 2,4 Prozent. (§ 55 Abs. 3 SGB XI)
Gilt in Sachsen etwas anderes?
Ja, bei der Pflegeversicherung. Sachsen hat bei Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen. Deshalb tragen dort Beschäftigte 2,3 Prozent und Arbeitgeber 1,3 Prozent statt jeweils 1,8 Prozent. Der Gesamtbeitrag ist derselbe.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Der Betrag, bis zu dem Ihr Gehalt für die Beiträge herangezogen wird. 2026 liegt sie bei 8.450 Euro im Monat für die Renten- und Arbeitslosenversicherung und bei 5.812,50 Euro im Monat für die Kranken- und Pflegeversicherung. Was Sie darüber hinaus verdienen, bleibt beitragsfrei – die Lohnsteuer fällt weiterhin auf das volle Gehalt an.