Rente & Soziales

Wohngeldrechner: Wie viel Wohngeld steht Ihnen zu?

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 10.08.2026 · 9 Min. Lesezeit

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete für Haushalte mit kleinem Einkommen. Viele Menschen verzichten darauf, weil die Berechnung als undurchschaubar gilt. Tatsächlich steckt dahinter eine einzige gesetzliche Formel, in die genau drei Größen eingehen. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche das sind, wie sie ermittelt werden – und der Rechner nimmt Ihnen das Rechnen ab.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine Orientierung nach dem Wohngeldgesetz. Verbindlich ist ausschließlich der Bescheid Ihrer Wohngeldstelle. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Wohngeld hängt von drei Größen ab: Haushaltsgröße, monatliches Gesamteinkommen und zu berücksichtigende Miete (§ 4 WoGG).
  • Ihre Miete zählt nur bis zum Höchstbetrag Ihrer Mietenstufe.
  • Dazu kommen zwei feste Zuschläge: die Klimakomponente und die Entlastung bei den Heizkosten.
  • Wohngeld wird ab dem Antragsmonat gezahlt – nicht rückwirkend. Beantragen Sie früh.

Wohngeldrechner

Alle Personen, die mit Ihnen wohnen und wirtschaften (§§ 5 bis 8 WoGG).
Brutto, vor Steuern und Sozialabgaben. Renten, Arbeitslosengeld und Krankengeld zählen mit.
Für jede angestellte Person wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € im Jahr abgezogen (§ 9a EStG).
Welche Abzüge fallen im Haushalt an? Je zutreffender Punkt werden 10 Prozent vom Einkommen abgezogen, höchstens 30 Prozent (§ 16 WoGG).
Kaltmiete zuzüglich kalter Nebenkosten – ohne Heizung und ohne Strom.
Bislang hinterlegt: Nordrhein-Westfalen, Hessen und Sachsen. Für alle übrigen Gemeinden entnehmen Sie Ihre Mietenstufe bitte der amtlichen Mietenstufenliste (Anlage zur Wohngeldverordnung).
Freibetrag von 1.320 € im Jahr (§ 17 Nummer 3 WoGG).

Geben Sie die Anzahl Ihrer Haushaltsmitglieder, Ihr monatliches Bruttoeinkommen, Ihre Bruttokaltmiete und Ihre Mietenstufe ein. Der Rechner schätzt daraus Ihr monatliches Wohngeld nach der amtlichen Formel und zeigt Ihnen auf Wunsch jeden Rechenschritt.

Gesetzesänderung in Vorbereitung: Zum 1. Januar 2027 soll der Wohngeldanspruch neu geregelt werden. Die Überarbeitung des Wohngeldgesetzes befindet sich im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren (Stand: August 2026). Bis zum Inkrafttreten gilt unverändert das hier dargestellte Recht. Wir aktualisieren diese Seite, sobald die Novelle verkündet ist.

Hinweis zur Genauigkeit: Der Rechner bildet den Regelfall eines Mieterhaushalts ab. Nicht berücksichtigt werden der Lastenzuschuss für Eigentümer, Freibeträge für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder und Unterhaltszahlungen sowie Haushalte, in denen einzelne Personen vom Wohngeld ausgeschlossen sind. In diesen Fällen fällt Ihr tatsächlicher Anspruch in der Regel höher aus als hier angezeigt.

Die drei Stellschrauben der Berechnung

1. Die Haushaltsmitglieder

Gezählt werden alle Personen, die mit Ihnen die Wohnung bewohnen und gemeinsam wirtschaften: Partnerin oder Partner, Kinder, gegebenenfalls weitere Angehörige (§§ 5 bis 8 WoGG). Je mehr Haushaltsmitglieder, desto höher fallen sowohl der Miethöchstbetrag als auch die Einkommensgrenze aus – ein größerer Haushalt hat also nicht automatisch weniger Anspruch.

Wer Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 WoGG), weil die Wohnkosten dort bereits mitgetragen werden.

2. Das Gesamteinkommen

Ausgangspunkt ist die Summe der positiven Einkünfte aller Haushaltsmitglieder im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 14 Absatz 1 WoGG). Davon gehen der Reihe nach ab:

  • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr für jede angestellte Person, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden (§ 9a EStG);
  • pauschal je 10 Prozent für Steuern vom Einkommen, für Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung – höchstens also 30 Prozent (§ 16 WoGG);
  • die Freibeträge nach § 17 WoGG: 1.320 Euro im Jahr für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren, 1.800 Euro für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 und bis zu 1.200 Euro für eigene Erwerbseinnahmen eines Kindes unter 25 Jahren;
  • Unterhaltszahlungen in den Grenzen des § 18 WoGG.

Das Ergebnis geteilt durch zwölf ergibt das monatliche Gesamteinkommen – in der Formel das „Y“ (§ 13 Absatz 2 WoGG).

Wichtig: Zum Einkommen zählen auch viele steuerfreie Leistungen, etwa Arbeitslosengeld, Krankengeld, Unterhaltsvorschuss oder der steuerfreie Teil einer Rente (§ 14 Absatz 2 WoGG). Kindergeld dagegen zählt nicht mit.

3. Die zu berücksichtigende Miete

Angesetzt wird die Bruttokaltmiete: Kaltmiete plus kalte Nebenkosten, ohne Heizung und ohne Strom. Sie wird jedoch nur bis zu einer Obergrenze berücksichtigt, die sich aus dem Höchstbetrag Ihrer Mietenstufe und der Klimakomponente zusammensetzt (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 WoGG). Auf diesen gedeckelten Betrag kommt anschließend der Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten obendrauf – unabhängig davon, wie hoch Ihre Heizkosten tatsächlich sind.

Diese Höchstbeträge gelten seit dem 1. Januar 2025 (Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 WoGG):

HaushaltsmitgliederStufe IStufe IIIStufe VStufe VII
1 Person361 €456 €562 €677 €
2 Personen437 €551 €680 €820 €
3 Personen521 €657 €809 €975 €
4 Personen608 €766 €946 €1.139 €
5 Personen694 €875 €1.080 €1.302 €

Ab dem sechsten Haushaltsmitglied erhöht sich der Höchstbetrag je Person um 82 Euro (Stufe I) bis 163 Euro (Stufe VII). Die vollständige Tabelle mit allen sieben Stufen steht in Anlage 1 zum WoGG.

Dazu kommen die beiden festen Zuschläge:

HaushaltsmitgliederHeizkostenentlastungKlimakomponente
1 Person110,40 €19,20 €
2 Personen142,60 €24,80 €
3 Personen170,20 €29,60 €
4 Personen197,80 €34,40 €
5 Personen225,40 €39,20 €
je weitere Person+ 27,60 €+ 4,80 €

Was ist meine Mietenstufe?

Jede Gemeinde ist einer von sieben Mietenstufen zugeordnet. Maßgeblich ist, wie stark das örtliche Mietniveau vom Bundesdurchschnitt abweicht (§ 12 Absatz 5 WoGG):

MietenstufeAbweichung vom Bundesdurchschnitt
Iniedriger als minus 15 Prozent
IIminus 15 bis unter minus 5 Prozent
IIIminus 5 bis unter plus 5 Prozent
IVplus 5 bis unter 15 Prozent
V15 bis unter 25 Prozent
VI25 bis unter 35 Prozent
VII35 Prozent und höher

Die Zuordnung Ihrer Gemeinde steht in der Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung. Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern sind dort nicht einzeln aufgeführt – für sie gilt die Mietenstufe ihres Landkreises. Im Rechner oben finden Sie eine Auswahl großer Städte bereits hinterlegt.

Die Wohngeldformel

Das Gesetz berechnet das Wohngeld nach dieser Formel (§ 19 Absatz 1 Satz 1 WoGG):

Wohngeld = 1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y)

Dabei steht „M“ für die zu berücksichtigende monatliche Miete und „Y“ für das monatliche Gesamteinkommen. Die Werte „a“, „b“ und „c“ unterscheiden sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder und stehen in Anlage 2 zum WoGG. Für einen Zweipersonenhaushalt etwa gilt a = 0,03, b = 0,0003571 und c = 0,0000304.

Zwei Besonderheiten sind dabei zu beachten. Erstens setzt Anlage 3 zum WoGG Mindestwerte fest: Liegt Ihre Miete oder Ihr Einkommen darunter, wird für die Formel der Mindestwert eingesetzt. Zweitens wird das Ergebnis kaufmännisch auf volle Euro gerundet – ab 50 Cent aufwärts, darunter abwärts.

Ein Rechenbeispiel

Nehmen wir eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind in einer Stadt der Mietenstufe IV. Sie verdient 1.600 Euro brutto im Monat und zahlt 700 Euro Bruttokaltmiete.

  1. Jahresbrutto 19.200 Euro, abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro: 17.970 Euro
  2. Abzüglich 30 Prozent Pauschale für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung: 12.579 Euro
  3. Abzüglich Freibetrag für Alleinerziehende von 1.320 Euro: 11.259 Euro Gesamteinkommen, also Y = 938,25 Euro im Monat
  4. Höchstbetrag für zwei Personen in Stufe IV: 619 Euro, zuzüglich Klimakomponente 24,80 Euro, ergibt eine Obergrenze von 643,80 Euro – die Miete von 700 Euro wird also gekappt
  5. Zuzüglich Heizkostenentlastung von 142,60 Euro: M = 786,40 Euro
  6. Eingesetzt in die Formel: Wohngeld rund 538 Euro im Monat

Ohne den Freibetrag für Alleinerziehende läge das Wohngeld bei 491 Euro. Ein einziges Kreuz auf dem Antragsformular macht hier also 47 Euro im Monat aus.

Wichtige Hinweise für die Praxis

  • Kein rückwirkendes Wohngeld: Gezahlt wird ab dem Monat der Antragstellung (§ 25 Absatz 1 WoGG). Stellen Sie den Antrag, sobald ein Anspruch möglich erscheint – notfalls zunächst formlos, um die Frist zu wahren.
  • Bewilligungszeitraum: in der Regel zwölf Monate. Danach ist ein Weiterleistungsantrag nötig; automatisch läuft die Zahlung nicht weiter.
  • Änderungen melden: Steigt Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent oder sinkt Ihre Miete um mehr als 15 Prozent, sind Sie zur Mitteilung verpflichtet (§ 27 WoGG). Wer das versäumt, muss zu viel gezahltes Wohngeld zurückzahlen.
  • Vermögen: Erhebliches Vermögen kann den Anspruch ausschließen (§ 21 Nummer 3 WoGG). Die Verwaltungspraxis geht regelmäßig von einem Freibetrag von 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied aus.
  • Wohngeld für Eigentümer: Auch selbst nutzende Eigentümerinnen und Eigentümer können den sogenannten Lastenzuschuss erhalten (§ 10 WoGG). Die Logik ist dieselbe.
  • Im Zweifel beantragen: Die Prüfung durch die Wohngeldstelle ist kostenlos. Wenn Ihr Ergebnis hier nahe an der Null liegt, kann ein Antrag sich dennoch lohnen – etwa wegen Freibeträgen, die dieser Rechner nicht abbildet.

Wann ändern sich die Werte wieder?

Die Höchstbeträge, die Formelparameter und die Mindestwerte werden alle zwei Jahre zum 1. Januar an die Entwicklung der Mieten und der Verbraucherpreise angepasst (§ 43 WoGG). Die aktuellen Werte gelten seit dem 1. Januar 2025. Die nächste turnusmäßige Fortschreibung ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Die Mietenstufen der Gemeinden werden bei dieser Fortschreibung nicht neu ermittelt (§ 43 Absatz 2 WoGG); sie gelten unverändert seit dem 1. Januar 2023.

Unabhängig davon soll der Wohngeldanspruch zum 1. Januar 2027 auch inhaltlich neu geregelt werden. Diese Wohngeldnovelle befindet sich im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren; welche Regelungen am Ende gelten, steht noch nicht fest.

Quellen

  • Wohngeldgesetz (WoGG), insbesondere §§ 4, 7, 11 bis 19 und 43 sowie Anlagen 1 bis 3, in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes vom 21. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 314)
  • Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung – Mietenstufen der Gemeinden
  • Einkommensteuergesetz (EStG) § 9a – Pauschbeträge für Werbungskosten
  • Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Zuletzt aktualisiert am 10. August 2026. Verbindlich ist der Bescheid Ihrer Wohngeldstelle.

Häufige Fragen

Wie wird das Wohngeld berechnet?
Nach der gesetzlichen Formel in § 19 Absatz 1 WoGG: Wohngeld = 1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y). Dabei ist M die zu berücksichtigende monatliche Miete und Y das monatliche Gesamteinkommen des Haushalts. Die Werte a, b und c hängen von der Anzahl der Haushaltsmitglieder ab und stehen in Anlage 2 zum WoGG. Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet.
Was ist die Mietenstufe und wo finde ich meine?
Jede Gemeinde ist einer von sieben Mietenstufen (I bis VII) zugeordnet, die das örtliche Mietniveau im Vergleich zum Bundesdurchschnitt abbildet (§ 12 Absatz 5 WoGG). Stufe I steht für ein Mietniveau von mehr als 15 Prozent unter dem Bundesdurchschnitt, Stufe VII für 35 Prozent und mehr darüber. Die Zuordnung Ihrer Gemeinde finden Sie in der Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung.
Welches Einkommen zählt beim Wohngeld?
Ausgangspunkt ist die Summe der positiven Einkünfte aller Haushaltsmitglieder im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 14 Absatz 1 WoGG). Bei Angestellten wird davon zunächst der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr abgezogen. Anschließend werden pauschal je 10 Prozent abgezogen, wenn Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung anfallen – höchstens also 30 Prozent (§ 16 WoGG). Zum Schluss werden die Freibeträge nach § 17 WoGG abgezogen.
Welche Miete wird angesetzt?
Angesetzt wird die Bruttokaltmiete, also die Kaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten – ohne Heizung und ohne Strom. Sie zählt nur bis zur Summe aus dem Höchstbetrag Ihrer Mietenstufe und der Klimakomponente (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 WoGG). Auf diesen gedeckelten Betrag wird anschließend der Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten aufgeschlagen.
Wie hoch sind Heizkostenkomponente und Klimakomponente?
Beide Beträge sind gesetzlich festgelegt und richten sich allein nach der Haushaltsgröße, nicht nach den tatsächlichen Heizkosten. Die Entlastung bei den Heizkosten beträgt 110,40 Euro für eine Person, 142,60 Euro für zwei, 170,20 Euro für drei, 197,80 Euro für vier und 225,40 Euro für fünf Personen (§ 12 Absatz 6 WoGG). Die Klimakomponente beträgt 19,20 / 24,80 / 29,60 / 34,40 / 39,20 Euro (§ 12 Absatz 7 WoGG).
Bekomme ich Wohngeld neben dem Bürgergeld?
Nein. Wer Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten in diesen Leistungen bereits enthalten sind (§ 7 WoGG). Es gilt ein Entweder-oder. Wohngeld und Kinderzuschlag lassen sich dagegen kombinieren.
Wird Wohngeld rückwirkend gezahlt?
In der Regel nicht. Wohngeld wird ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht (§ 25 Absatz 1 WoGG). Wenn Sie unsicher sind, ob ein Anspruch besteht, stellen Sie den Antrag deshalb lieber früher als später – notfalls zunächst formlos, um die Frist zu wahren.
Wie lange gilt eine Bewilligung?
Der Bewilligungszeitraum beträgt im Regelfall zwölf Monate (§ 25 Absatz 1 WoGG). Danach müssen Sie einen Weiterleistungsantrag stellen; automatisch läuft das Wohngeld nicht weiter. Erhöht sich Ihr Gesamteinkommen während des Bewilligungszeitraums um mehr als 15 Prozent oder verringert sich Ihre Miete um mehr als 15 Prozent, müssen Sie das der Wohngeldstelle mitteilen (§ 27 WoGG).
Was ändert sich mit der Wohngeldnovelle 2027?
Zum 1. Januar 2027 soll der Wohngeldanspruch gesetzlich neu geregelt werden. Die Überarbeitung des Wohngeldgesetzes befindet sich derzeit im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren; das Bundesbauministerium weist auf seiner Seite zum amtlichen Wohngeldrechner darauf hin (Stand: August 2026). Solange das Gesetz nicht verkündet ist, gilt unverändert das geltende Recht – auch für den Rechner auf dieser Seite. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald die Novelle beschlossen ist.
Können auch Eigentümer Wohngeld bekommen?
Ja. Wer selbst genutztes Wohneigentum bewohnt, kann den sogenannten Lastenzuschuss beantragen (§ 10 WoGG). Die Berechnungslogik ist dieselbe, an die Stelle der Miete tritt die Belastung aus Zins- und Tilgungsleistungen sowie Bewirtschaftungskosten. Der Rechner auf dieser Seite bildet ausschließlich den Mietzuschuss ab.