Wohngeldrechner: Wie viel Wohngeld steht Ihnen zu?
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete für Haushalte mit kleinem Einkommen. Viele Menschen verzichten darauf, weil die Berechnung als undurchschaubar gilt. Tatsächlich steckt dahinter eine einzige gesetzliche Formel, in die genau drei Größen eingehen. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche das sind, wie sie ermittelt werden – und der Rechner nimmt Ihnen das Rechnen ab.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine Orientierung nach dem Wohngeldgesetz. Verbindlich ist ausschließlich der Bescheid Ihrer Wohngeldstelle. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Wohngeld hängt von drei Größen ab: Haushaltsgröße, monatliches Gesamteinkommen und zu berücksichtigende Miete (§ 4 WoGG).
- Ihre Miete zählt nur bis zum Höchstbetrag Ihrer Mietenstufe.
- Dazu kommen zwei feste Zuschläge: die Klimakomponente und die Entlastung bei den Heizkosten.
- Wohngeld wird ab dem Antragsmonat gezahlt – nicht rückwirkend. Beantragen Sie früh.
Wohngeldrechner
Bitte geben Sie ein Bruttoeinkommen und eine Bruttokaltmiete ein.
pro Monat
Nach dieser Berechnung besteht voraussichtlich kein Anspruch. Liegen Ihre Werte nahe an der Grenze oder haben Sie weitere Freibeträge – etwa wegen einer Schwerbehinderung oder wegen Unterhaltszahlungen –, kann sich ein Antrag dennoch lohnen. Die Prüfung durch die Wohngeldstelle ist kostenlos.
Rechenweg im Einzelnen anzeigen
| Jahresbruttoeinkommen | |
|---|---|
| abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag | |
| abzüglich Pauschale für Steuern und Sozialabgaben | |
| abzüglich Freibeträge | |
| Monatliches Gesamteinkommen „Y“ | |
| Höchstbetrag der Miete (Mietenstufe) | |
| zuzüglich Klimakomponente | |
| Ihre Miete, angerechnet | |
| zuzüglich Entlastung bei den Heizkosten | |
| Zu berücksichtigende Miete „M“ |
Ihre Miete liegt über dem Höchstbetrag Ihrer Mietenstufe. Der übersteigende Teil bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.
Für die Formel wurden die gesetzlichen Mindestwerte nach Anlage 3 zum WoGG eingesetzt, weil Ihre Werte darunter liegen.
Schätzung nach § 19 WoGG, Rechtsstand 1. Januar 2025. Verbindlich ist allein der Bescheid Ihrer Wohngeldstelle. Keine Rechtsberatung, ohne Gewähr.
Geben Sie die Anzahl Ihrer Haushaltsmitglieder, Ihr monatliches Bruttoeinkommen, Ihre Bruttokaltmiete und Ihre Mietenstufe ein. Der Rechner schätzt daraus Ihr monatliches Wohngeld nach der amtlichen Formel und zeigt Ihnen auf Wunsch jeden Rechenschritt.
Gesetzesänderung in Vorbereitung: Zum 1. Januar 2027 soll der Wohngeldanspruch neu geregelt werden. Die Überarbeitung des Wohngeldgesetzes befindet sich im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren (Stand: August 2026). Bis zum Inkrafttreten gilt unverändert das hier dargestellte Recht. Wir aktualisieren diese Seite, sobald die Novelle verkündet ist.
Hinweis zur Genauigkeit: Der Rechner bildet den Regelfall eines Mieterhaushalts ab. Nicht berücksichtigt werden der Lastenzuschuss für Eigentümer, Freibeträge für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder und Unterhaltszahlungen sowie Haushalte, in denen einzelne Personen vom Wohngeld ausgeschlossen sind. In diesen Fällen fällt Ihr tatsächlicher Anspruch in der Regel höher aus als hier angezeigt.
Die drei Stellschrauben der Berechnung
1. Die Haushaltsmitglieder
Gezählt werden alle Personen, die mit Ihnen die Wohnung bewohnen und gemeinsam wirtschaften: Partnerin oder Partner, Kinder, gegebenenfalls weitere Angehörige (§§ 5 bis 8 WoGG). Je mehr Haushaltsmitglieder, desto höher fallen sowohl der Miethöchstbetrag als auch die Einkommensgrenze aus – ein größerer Haushalt hat also nicht automatisch weniger Anspruch.
Wer Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 WoGG), weil die Wohnkosten dort bereits mitgetragen werden.
2. Das Gesamteinkommen
Ausgangspunkt ist die Summe der positiven Einkünfte aller Haushaltsmitglieder im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 14 Absatz 1 WoGG). Davon gehen der Reihe nach ab:
- der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr für jede angestellte Person, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden (§ 9a EStG);
- pauschal je 10 Prozent für Steuern vom Einkommen, für Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung – höchstens also 30 Prozent (§ 16 WoGG);
- die Freibeträge nach § 17 WoGG: 1.320 Euro im Jahr für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren, 1.800 Euro für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 und bis zu 1.200 Euro für eigene Erwerbseinnahmen eines Kindes unter 25 Jahren;
- Unterhaltszahlungen in den Grenzen des § 18 WoGG.
Das Ergebnis geteilt durch zwölf ergibt das monatliche Gesamteinkommen – in der Formel das „Y“ (§ 13 Absatz 2 WoGG).
Wichtig: Zum Einkommen zählen auch viele steuerfreie Leistungen, etwa Arbeitslosengeld, Krankengeld, Unterhaltsvorschuss oder der steuerfreie Teil einer Rente (§ 14 Absatz 2 WoGG). Kindergeld dagegen zählt nicht mit.
3. Die zu berücksichtigende Miete
Angesetzt wird die Bruttokaltmiete: Kaltmiete plus kalte Nebenkosten, ohne Heizung und ohne Strom. Sie wird jedoch nur bis zu einer Obergrenze berücksichtigt, die sich aus dem Höchstbetrag Ihrer Mietenstufe und der Klimakomponente zusammensetzt (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 WoGG). Auf diesen gedeckelten Betrag kommt anschließend der Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten obendrauf – unabhängig davon, wie hoch Ihre Heizkosten tatsächlich sind.
Diese Höchstbeträge gelten seit dem 1. Januar 2025 (Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 WoGG):
| Haushaltsmitglieder | Stufe I | Stufe III | Stufe V | Stufe VII |
|---|---|---|---|---|
| 1 Person | 361 € | 456 € | 562 € | 677 € |
| 2 Personen | 437 € | 551 € | 680 € | 820 € |
| 3 Personen | 521 € | 657 € | 809 € | 975 € |
| 4 Personen | 608 € | 766 € | 946 € | 1.139 € |
| 5 Personen | 694 € | 875 € | 1.080 € | 1.302 € |
Ab dem sechsten Haushaltsmitglied erhöht sich der Höchstbetrag je Person um 82 Euro (Stufe I) bis 163 Euro (Stufe VII). Die vollständige Tabelle mit allen sieben Stufen steht in Anlage 1 zum WoGG.
Dazu kommen die beiden festen Zuschläge:
| Haushaltsmitglieder | Heizkostenentlastung | Klimakomponente |
|---|---|---|
| 1 Person | 110,40 € | 19,20 € |
| 2 Personen | 142,60 € | 24,80 € |
| 3 Personen | 170,20 € | 29,60 € |
| 4 Personen | 197,80 € | 34,40 € |
| 5 Personen | 225,40 € | 39,20 € |
| je weitere Person | + 27,60 € | + 4,80 € |
Was ist meine Mietenstufe?
Jede Gemeinde ist einer von sieben Mietenstufen zugeordnet. Maßgeblich ist, wie stark das örtliche Mietniveau vom Bundesdurchschnitt abweicht (§ 12 Absatz 5 WoGG):
| Mietenstufe | Abweichung vom Bundesdurchschnitt |
|---|---|
| I | niedriger als minus 15 Prozent |
| II | minus 15 bis unter minus 5 Prozent |
| III | minus 5 bis unter plus 5 Prozent |
| IV | plus 5 bis unter 15 Prozent |
| V | 15 bis unter 25 Prozent |
| VI | 25 bis unter 35 Prozent |
| VII | 35 Prozent und höher |
Die Zuordnung Ihrer Gemeinde steht in der Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung. Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern sind dort nicht einzeln aufgeführt – für sie gilt die Mietenstufe ihres Landkreises. Im Rechner oben finden Sie eine Auswahl großer Städte bereits hinterlegt.
Die Wohngeldformel
Das Gesetz berechnet das Wohngeld nach dieser Formel (§ 19 Absatz 1 Satz 1 WoGG):
Wohngeld = 1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y)
Dabei steht „M“ für die zu berücksichtigende monatliche Miete und „Y“ für das monatliche Gesamteinkommen. Die Werte „a“, „b“ und „c“ unterscheiden sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder und stehen in Anlage 2 zum WoGG. Für einen Zweipersonenhaushalt etwa gilt a = 0,03, b = 0,0003571 und c = 0,0000304.
Zwei Besonderheiten sind dabei zu beachten. Erstens setzt Anlage 3 zum WoGG Mindestwerte fest: Liegt Ihre Miete oder Ihr Einkommen darunter, wird für die Formel der Mindestwert eingesetzt. Zweitens wird das Ergebnis kaufmännisch auf volle Euro gerundet – ab 50 Cent aufwärts, darunter abwärts.
Ein Rechenbeispiel
Nehmen wir eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind in einer Stadt der Mietenstufe IV. Sie verdient 1.600 Euro brutto im Monat und zahlt 700 Euro Bruttokaltmiete.
- Jahresbrutto 19.200 Euro, abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro: 17.970 Euro
- Abzüglich 30 Prozent Pauschale für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung: 12.579 Euro
- Abzüglich Freibetrag für Alleinerziehende von 1.320 Euro: 11.259 Euro Gesamteinkommen, also Y = 938,25 Euro im Monat
- Höchstbetrag für zwei Personen in Stufe IV: 619 Euro, zuzüglich Klimakomponente 24,80 Euro, ergibt eine Obergrenze von 643,80 Euro – die Miete von 700 Euro wird also gekappt
- Zuzüglich Heizkostenentlastung von 142,60 Euro: M = 786,40 Euro
- Eingesetzt in die Formel: Wohngeld rund 538 Euro im Monat
Ohne den Freibetrag für Alleinerziehende läge das Wohngeld bei 491 Euro. Ein einziges Kreuz auf dem Antragsformular macht hier also 47 Euro im Monat aus.
Wichtige Hinweise für die Praxis
- Kein rückwirkendes Wohngeld: Gezahlt wird ab dem Monat der Antragstellung (§ 25 Absatz 1 WoGG). Stellen Sie den Antrag, sobald ein Anspruch möglich erscheint – notfalls zunächst formlos, um die Frist zu wahren.
- Bewilligungszeitraum: in der Regel zwölf Monate. Danach ist ein Weiterleistungsantrag nötig; automatisch läuft die Zahlung nicht weiter.
- Änderungen melden: Steigt Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent oder sinkt Ihre Miete um mehr als 15 Prozent, sind Sie zur Mitteilung verpflichtet (§ 27 WoGG). Wer das versäumt, muss zu viel gezahltes Wohngeld zurückzahlen.
- Vermögen: Erhebliches Vermögen kann den Anspruch ausschließen (§ 21 Nummer 3 WoGG). Die Verwaltungspraxis geht regelmäßig von einem Freibetrag von 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied aus.
- Wohngeld für Eigentümer: Auch selbst nutzende Eigentümerinnen und Eigentümer können den sogenannten Lastenzuschuss erhalten (§ 10 WoGG). Die Logik ist dieselbe.
- Im Zweifel beantragen: Die Prüfung durch die Wohngeldstelle ist kostenlos. Wenn Ihr Ergebnis hier nahe an der Null liegt, kann ein Antrag sich dennoch lohnen – etwa wegen Freibeträgen, die dieser Rechner nicht abbildet.
Wann ändern sich die Werte wieder?
Die Höchstbeträge, die Formelparameter und die Mindestwerte werden alle zwei Jahre zum 1. Januar an die Entwicklung der Mieten und der Verbraucherpreise angepasst (§ 43 WoGG). Die aktuellen Werte gelten seit dem 1. Januar 2025. Die nächste turnusmäßige Fortschreibung ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen. Die Mietenstufen der Gemeinden werden bei dieser Fortschreibung nicht neu ermittelt (§ 43 Absatz 2 WoGG); sie gelten unverändert seit dem 1. Januar 2023.
Unabhängig davon soll der Wohngeldanspruch zum 1. Januar 2027 auch inhaltlich neu geregelt werden. Diese Wohngeldnovelle befindet sich im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren; welche Regelungen am Ende gelten, steht noch nicht fest.
Quellen
- Wohngeldgesetz (WoGG), insbesondere §§ 4, 7, 11 bis 19 und 43 sowie Anlagen 1 bis 3, in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes vom 21. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 314)
- Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung – Mietenstufen der Gemeinden
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 9a – Pauschbeträge für Werbungskosten
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Zuletzt aktualisiert am 10. August 2026. Verbindlich ist der Bescheid Ihrer Wohngeldstelle.