Familie & Kinder

Mutterschaftsgeld für privat Versicherte und Selbstständige

Von Christelle N. · Aktualisiert am 14.07.2026 · 8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Privat versicherte Arbeitnehmerinnen: Einmalzahlung von bis zu 210 € vom BAS + voller Arbeitgeberzuschuss.
  • Selbstständige (privat versichert): ggf. Krankentagegeld während der Schutzfristen – je nach Tarif.
  • Selbstständige (freiwillig gesetzlich, mit Krankengeldwahl): Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
  • Die Schutzfristen des MuSchG gelten für Selbstständige nicht automatisch.

Warum privat Versicherte anders behandelt werden

Das klassische Mutterschaftsgeld (13 €/Kalendertag) ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer privat versichert ist, fällt aus diesem System – bekommt aber Ersatzleistungen. Welche das sind, hängt von Ihrem Status ab: angestellt oder selbstständig, privat oder freiwillig gesetzlich versichert. Dieser Beitrag sortiert die vier Konstellationen.

Konstellation 1: Privat versicherte Arbeitnehmerin

Sie erhalten zwei Leistungen:

Die BAS-Einmalzahlung

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (Mutterschaftsgeldstelle) zahlt privat versicherten Arbeitnehmerinnen ein reduziertes Mutterschaftsgeld: einmalig bis zu 210 € für die gesamte Schutzfrist.

So beantragen Sie es: Online über das Portal des BAS, mit der ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Eine feste kurze Antragsfrist gibt es nicht; wegen der Bearbeitungsdauer sollten Sie möglichst frühzeitig beantragen.

Der volle Arbeitgeberzuschuss

Die gute Nachricht: Der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG steht Ihnen in voller Höhe zu. Gerechnet wird dabei so, als bekämen Sie die 13 €/Tag der gesetzlichen Kassen: Ihr Arbeitgeber zahlt die Differenz zwischen diesem fiktiven Betrag und Ihrem kalendertäglichen Netto. Faktisch tragen Sie gegenüber gesetzlich Versicherten also nur die Differenz zwischen der 210-€-Einmalzahlung und dem laufenden Kassen-Mutterschaftsgeld selbst.

Hinweis PKV-Beiträge: Ihre privaten Krankenversicherungsbeiträge laufen während des Mutterschutzes in unveränderter Höhe weiter – die PKV kennt keine beitragsfreie Familienversicherung wie die GKV. Solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, bleibt in der Regel auch der übliche Arbeitgeberzuschuss zur PKV bestehen; erst mit einer anschließenden, unbezahlten Elternzeit kann sich das ändern. Planen Sie die Beiträge im Budget ein.

Konstellation 2: Selbstständig und privat versichert

Für Selbstständige gelten die Schutzfristen des MuSchG nicht automatisch – niemand verbietet Ihnen die Arbeit, aber niemand ersetzt automatisch Ihr Einkommen. Ihre Absicherung hängt von Ihrem PKV-Tarif ab:

  • Krankentagegeldversicherung: Viele, aber nicht alle Tarife zahlen mittlerweile auch während der gesetzlichen Schutzfristen Krankentagegeld. Eine einheitliche Regelung gibt es nicht – prüfen Sie Ihre Vertragsbedingungen und fragen Sie schriftlich bei Ihrem Versicherer nach.
  • Ohne Krankentagegeld: Dann besteht in der Regel kein Einkommensersatz – umso wichtiger sind Rücklagen und eine frühzeitige Planung.

Konstellation 3: Selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert

Hier ist der Wahltarif mit Krankengeldanspruch entscheidend:

  • Mit Krankengeldwahl: Sie erhalten während der Schutzfristen Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (70 % des beitragspflichtigen Einkommens, maximal 90 % des Nettoeinkommens; § 47 SGB V) von Ihrer Krankenkasse.
  • Ohne Krankengeldwahl: kein Mutterschaftsgeld.

Für Gründerinnen wichtig: Die Entscheidung für oder gegen den Krankengeldtarif sollten Sie vor einer geplanten Schwangerschaft treffen – der Wahltarif hat eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren (§ 53 Abs. 8 SGB V).

Konstellation 4: Minijob und privat versichert

Geringfügig beschäftigte Frauen, die privat (z. B. über den Ehepartner in der PKV) versichert sind, erhalten ebenfalls die BAS-Einmalzahlung von bis zu 210 € sowie ggf. den Arbeitgeberzuschuss, wenn ihr Netto über 13 €/Tag liegt.

Übersichtstabelle

StatusLaufendes MutterschaftsgeldEinmalzahlung BASArbeitgeberzuschuss
Angestellt, gesetzlich versichert13 €/Tag (Kasse)Ja
Angestellt, privat versichertbis 210 €Ja
Selbstständig, freiwillig gesetzlich + Krankengeldwahlin Höhe des Krankengeldes
Selbstständig, privat versichertggf. Krankentagegeld (Tarif)

Verbindung zu weiteren Themen

Vertiefend: Mutterschaftsgeld (Pilier), Arbeitgeberzuschuss, Elterngeld bei Selbstständigkeit (auch für Selbstständige gibt es Elterngeld!) und Mutterschaftsgeld und Elterngeld: Reihenfolge.

Quellen

  • § 19 MuSchG
  • § 47, § 53 SGB V
  • § 45 SGB I
  • Bundesamt für Soziale Sicherung (Mutterschaftsgeldstelle)

Zuletzt aktualisiert am 14. Juli 2026. Verbindlich sind die Auskünfte des BAS bzw. Ihrer Versicherung.

Häufige Fragen

Was bekomme ich als privat versicherte Angestellte?
Zwei Leistungen: die Einmalzahlung von bis zu 210 € vom BAS und den vollen Arbeitgeberzuschuss. Beim Zuschuss wird so gerechnet, als erhielten Sie die 13 €/Tag der gesetzlichen Kassen – der Arbeitgeber zahlt die Differenz zu Ihrem Netto.
Wo beantrage ich die BAS-Einmalzahlung?
Online beim Bundesamt für Soziale Sicherung (Mutterschaftsgeldstelle) mit der ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Eine feste kurze Antragsfrist gibt es nicht, aber wegen der Bearbeitungsdauer empfiehlt sich ein früher Antrag; der Anspruch selbst verjährt nach vier Jahren (§ 45 SGB I).
Was gilt für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige?
Haben Sie den Wahltarif mit Krankengeldanspruch gewählt, erhalten Sie während der Schutzfristen Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (70 % des beitragspflichtigen Einkommens, maximal 90 % des Nettoeinkommens; § 47 SGB V). Ohne Krankengeldwahl besteht kein Anspruch.
Gibt es für Selbstständige einen Mutterschutz?
Die Schutzfristen und Beschäftigungsverbote des MuSchG gelten für Selbstständige grundsätzlich nicht – Sie entscheiden selbst, wie lange Sie arbeiten. Umso wichtiger ist die finanzielle Absicherung über Krankentagegeld oder Krankengeld.
Laufen meine PKV-Beiträge während der Schutzfristen normal weiter?
Ja. Die private Krankenversicherung kennt keine beitragsfreie Familienversicherung wie die GKV – Ihre Beiträge laufen während des Mutterschutzes in unveränderter Höhe weiter. Solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, bleibt in der Regel auch der übliche Arbeitgeberzuschuss zur PKV bestehen.
Wie lange bin ich an den Krankengeld-Wahltarif gebunden?
Der Wahltarif mit Krankengeldanspruch hat eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren (§ 53 Abs. 8 SGB V). Die Entscheidung dafür oder dagegen sollten Sie also möglichst vor einer geplanten Schwangerschaft treffen.