Mutterschaftsgeld für privat Versicherte und Selbstständige
Das Wichtigste in Kürze
- Privat versicherte Arbeitnehmerinnen: Einmalzahlung von bis zu 210 € vom BAS + voller Arbeitgeberzuschuss.
- Selbstständige (privat versichert): ggf. Krankentagegeld während der Schutzfristen – je nach Tarif.
- Selbstständige (freiwillig gesetzlich, mit Krankengeldwahl): Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
- Die Schutzfristen des MuSchG gelten für Selbstständige nicht automatisch.
Warum privat Versicherte anders behandelt werden
Das klassische Mutterschaftsgeld (13 €/Kalendertag) ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer privat versichert ist, fällt aus diesem System – bekommt aber Ersatzleistungen. Welche das sind, hängt von Ihrem Status ab: angestellt oder selbstständig, privat oder freiwillig gesetzlich versichert. Dieser Beitrag sortiert die vier Konstellationen.
Konstellation 1: Privat versicherte Arbeitnehmerin
Sie erhalten zwei Leistungen:
Die BAS-Einmalzahlung
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (Mutterschaftsgeldstelle) zahlt privat versicherten Arbeitnehmerinnen ein reduziertes Mutterschaftsgeld: einmalig bis zu 210 € für die gesamte Schutzfrist.
So beantragen Sie es: Online über das Portal des BAS, mit der ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Eine feste kurze Antragsfrist gibt es nicht; wegen der Bearbeitungsdauer sollten Sie möglichst frühzeitig beantragen.
Der volle Arbeitgeberzuschuss
Die gute Nachricht: Der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG steht Ihnen in voller Höhe zu. Gerechnet wird dabei so, als bekämen Sie die 13 €/Tag der gesetzlichen Kassen: Ihr Arbeitgeber zahlt die Differenz zwischen diesem fiktiven Betrag und Ihrem kalendertäglichen Netto. Faktisch tragen Sie gegenüber gesetzlich Versicherten also nur die Differenz zwischen der 210-€-Einmalzahlung und dem laufenden Kassen-Mutterschaftsgeld selbst.
Hinweis PKV-Beiträge: Ihre privaten Krankenversicherungsbeiträge laufen während des Mutterschutzes in unveränderter Höhe weiter – die PKV kennt keine beitragsfreie Familienversicherung wie die GKV. Solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, bleibt in der Regel auch der übliche Arbeitgeberzuschuss zur PKV bestehen; erst mit einer anschließenden, unbezahlten Elternzeit kann sich das ändern. Planen Sie die Beiträge im Budget ein.
Konstellation 2: Selbstständig und privat versichert
Für Selbstständige gelten die Schutzfristen des MuSchG nicht automatisch – niemand verbietet Ihnen die Arbeit, aber niemand ersetzt automatisch Ihr Einkommen. Ihre Absicherung hängt von Ihrem PKV-Tarif ab:
- Krankentagegeldversicherung: Viele, aber nicht alle Tarife zahlen mittlerweile auch während der gesetzlichen Schutzfristen Krankentagegeld. Eine einheitliche Regelung gibt es nicht – prüfen Sie Ihre Vertragsbedingungen und fragen Sie schriftlich bei Ihrem Versicherer nach.
- Ohne Krankentagegeld: Dann besteht in der Regel kein Einkommensersatz – umso wichtiger sind Rücklagen und eine frühzeitige Planung.
Konstellation 3: Selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert
Hier ist der Wahltarif mit Krankengeldanspruch entscheidend:
- Mit Krankengeldwahl: Sie erhalten während der Schutzfristen Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (70 % des beitragspflichtigen Einkommens, maximal 90 % des Nettoeinkommens; § 47 SGB V) von Ihrer Krankenkasse.
- Ohne Krankengeldwahl: kein Mutterschaftsgeld.
Für Gründerinnen wichtig: Die Entscheidung für oder gegen den Krankengeldtarif sollten Sie vor einer geplanten Schwangerschaft treffen – der Wahltarif hat eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren (§ 53 Abs. 8 SGB V).
Konstellation 4: Minijob und privat versichert
Geringfügig beschäftigte Frauen, die privat (z. B. über den Ehepartner in der PKV) versichert sind, erhalten ebenfalls die BAS-Einmalzahlung von bis zu 210 € sowie ggf. den Arbeitgeberzuschuss, wenn ihr Netto über 13 €/Tag liegt.
Übersichtstabelle
| Status | Laufendes Mutterschaftsgeld | Einmalzahlung BAS | Arbeitgeberzuschuss |
|---|---|---|---|
| Angestellt, gesetzlich versichert | 13 €/Tag (Kasse) | – | Ja |
| Angestellt, privat versichert | – | bis 210 € | Ja |
| Selbstständig, freiwillig gesetzlich + Krankengeldwahl | in Höhe des Krankengeldes | – | – |
| Selbstständig, privat versichert | ggf. Krankentagegeld (Tarif) | – | – |
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: Mutterschaftsgeld (Pilier), Arbeitgeberzuschuss, Elterngeld bei Selbstständigkeit (auch für Selbstständige gibt es Elterngeld!) und Mutterschaftsgeld und Elterngeld: Reihenfolge.
Quellen
- § 19 MuSchG
- § 47, § 53 SGB V
- § 45 SGB I
- Bundesamt für Soziale Sicherung (Mutterschaftsgeldstelle)
Zuletzt aktualisiert am 14. Juli 2026. Verbindlich sind die Auskünfte des BAS bzw. Ihrer Versicherung.