Mutterschaftsgeld beantragen bei der Krankenkasse
Das Wichtigste in Kürze
- Antrag bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse – Grundlage ist die ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin.
- Die Bescheinigung wird frühestens 7 Wochen vor dem Termin ausgestellt – kostenfrei.
- Viele Kassen: Antrag vollständig online über App oder Portal.
- Der Arbeitgeberzuschuss läuft über Ihren Arbeitgeber – kein gesonderter Antrag bei der Kasse.
Schritt 1: Die ärztliche Bescheinigung besorgen
Der Schlüssel zum Mutterschaftsgeld ist die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Ihre Frauenärztin, Ihr Frauenarzt oder Ihre Hebamme stellt sie aus – frühestens 7 Wochen vor dem errechneten Termin, also passend zum Beginn der Schutzfrist. Sie erhalten in der Regel zwei Ausfertigungen: eine für die Krankenkasse, eine für den Arbeitgeber.
Hinweis: Für diese Bescheinigung dürfen Ihnen keine Kosten entstehen – sie ist Teil der Mutterschaftsvorsorge und wird von der Krankenkasse übernommen.
Schritt 2: Antrag bei der Krankenkasse stellen
Reichen Sie die Bescheinigung bei Ihrer Krankenkasse ein. Je nach Kasse geht das:
- online über das Kundenportal oder die App (bei den meisten großen Kassen inzwischen Standard),
- per Post, oder
- persönlich in der Geschäftsstelle.
Ergänzend fragt die Kasse in der Regel ab: Ihre Bankverbindung, Angaben zu Ihrem Arbeitsverhältnis und Ihrem Arbeitgeber sowie Ihr Einverständnis zur Verdienstabfrage. Die Kasse klärt die Höhe des Mutterschaftsgeldes dann direkt mit Ihrem Arbeitgeber – Sie müssen keine Gehaltsabrechnungen zusammensuchen.
Schritt 3: Arbeitgeber informieren
Den Arbeitgeberzuschuss beantragen Sie nicht bei der Kasse – er wird von Ihrem Arbeitgeber mit Beginn der Schutzfrist automatisch gezahlt, sobald dieser über Schwangerschaft und voraussichtlichen Termin informiert ist. Geben Sie ihm daher rechtzeitig die für ihn bestimmte Ausfertigung der Bescheinigung. Mehr dazu in unserem Beitrag zum Arbeitgeberzuschuss.
Schritt 4: Nach der Geburt – Geburtsbescheinigung nachreichen
Nach der Entbindung erhalten Sie vom Standesamt eine Geburtsbescheinigung speziell für Mutterschaftsleistungen (eine der Zweckausfertigungen der Geburtsurkunde). Reichen Sie diese bei der Kasse nach – erst dann kann der zweite Teil des Mutterschaftsgeldes (für die Schutzfrist nach der Geburt, ggf. verlängert bei Früh- oder Mehrlingsgeburt) abgerechnet werden.
Die Auszahlung
Die Krankenkasse zahlt das Mutterschaftsgeld üblicherweise in zwei Abschnitten:
- für die Schutzfrist vor der Geburt – nach Bearbeitung Ihres Antrags,
- für die Zeit nach der Geburt – nach Eingang der Geburtsbescheinigung.
Das Mutterschaftsgeld der Kasse beträgt bis zu 13 € pro Kalendertag (§ 19 MuSchG); die Differenz zu Ihrem bisherigen Nettoverdienst übernimmt der Arbeitgeberzuschuss. Die Höhe im Detail erklärt unser Pilier-Beitrag zum Mutterschaftsgeld.
Häufige Fragen aus der Praxis
- Frist verpasst? Ansprüche auf Mutterschaftsgeld verjähren als Sozialleistung erst nach vier Jahren (§ 45 SGB I) – einen starren Ausschlusstermin gibt es also nicht. Ohne Antrag fließt aber kein Geld: Kümmern Sie sich möglichst vor Beginn der Schutzfrist darum.
- Arbeitslos mit ALG-1-Bezug? Dann zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes.
- Befristeter Vertrag läuft in der Schutzfrist aus? Der Arbeitgeberzuschuss endet mit dem Arbeitsverhältnis. Je nach Versicherungsstatus übernimmt danach entweder die Krankenkasse (in Höhe des Krankengeldes) oder – bei privater Versicherung – weiterhin das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: Mutterschaftsgeld (Höhe und Anspruch), Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, Mutterschaftsgeld für privat Versicherte und Selbstständige, Mutterschutzfrist berechnen und Behördengänge nach der Geburt.
Quellen
- MuSchG, §§ 19, 21
- SGB V, § 24i
- SGB I, § 45
- Bundesamt für Soziale Sicherung / Ihre gesetzliche Krankenkasse
Zuletzt aktualisiert am 12. Juli 2026. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Krankenkasse.