Familie & Kinder

Kinderzuschlag berechnen: Habe ich Anspruch?

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 20.08.2026 · 10 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kinderzuschlag beträgt 2026 höchstens 297 Euro je Kind und Monat, zusätzlich zum Kindergeld.
  • Voraussetzung ist ein Bruttoeinkommen ab 900 Euro — für Alleinerziehende ab 600 Euro.
  • Einkommen über dem Elternbedarf mindert den Zuschlag um 45 Prozent, nicht um 100.
  • Wer Kinderzuschlag bekommt, erhält automatisch Bildung und Teilhabe und zahlt keine Kita-Gebühren.

Kinderzuschlag-Rechner

Zusammen für beide Elternteile, vor allen Abzügen. Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag zählen hier nicht mit.

Was tatsächlich überwiesen wird. Der Rechner zieht davon die Freibeträge des § 11b SGB II ab – deshalb braucht er beide Beträge.

Kaltmiete plus Nebenkosten plus Heizkosten. Bei Eigentum die laufenden Kosten ohne Tilgung.

Angaben zu den Kindern

Zum Einkommen eines Kindes zählen vor allem Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und eine Halbwaisenrente. Kindergeld gehört nicht dazu.

Dieser Rechner gibt eine Einschätzung, keine Zusage. Der Kinderzuschlag hängt an Größen, die ein Rechner nicht kennen kann — Ihrem Wohngeld, Ihrem Vermögen, dem Durchschnitt Ihrer letzten sechs Monatseinkommen. Im Zweifel gilt: Antrag stellen. Die Prüfung bei der Familienkasse ist kostenlos, ein unterlassener Antrag kostet Geld.

Für wen der Kinderzuschlag gedacht ist

Der Kinderzuschlag schließt eine bestimmte Lücke: Ihr Einkommen reicht für Sie selbst, aber nicht für Ihre Kinder mit. Ohne den Zuschlag müssten Sie Grundsicherung beantragen, obwohl Sie arbeiten.

Deshalb die beiden Grenzen nach unten und oben. Nach unten die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto, bei Alleinerziehenden 600 Euro: Wer darunter liegt, ist mit der Grundsicherung besser bedient, weil dort auch der Bedarf der Eltern gedeckt wird. Nach oben die Regel, dass mit dem Kinderzuschlag keine Hilfebedürftigkeit mehr bestehen darf.

Genau zwischen diesen beiden Linien liegt der Kinderzuschlag — und weil die Rechnung kompliziert ist, verzichten viele Familien auf den Antrag, obwohl sie Anspruch hätten.

So wird gerechnet

Die Berechnung läuft in vier Schritten (§ 6a BKGG).

Schritt 1: Kommen Sie über die Mindesteinkommensgrenze?

Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen der Eltern, ohne Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag. Die Grenze liegt bei 900 Euro, für Alleinerziehende bei 600 Euro. Anders als sonst im Sozialrecht werden hier keine Freibeträge abgezogen.

Schritt 2: Kinderzuschlag je Kind

Ausgangspunkt ist der Höchstbetrag von 297 Euro je Kind. Davon werden 45 Prozent des Kindeseinkommens abgezogen — also von Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente. Kindergeld zählt nicht dazu.

Bei 200 Euro Unterhalt sinkt der Zuschlag also um 90 Euro auf 207 Euro. Die Summe über alle Kinder ist der Gesamtkinderzuschlag.

Schritt 3: Was Ihre Familie selbst braucht

Nun wird der eigene Bedarf der Eltern ermittelt — nicht der der ganzen Familie:

  • Regelbedarf: 563 Euro für eine alleinerziehende Person, 2 × 506 Euro für ein Paar
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende: 36 Prozent des Regelbedarfs bei einem Kind unter 7 oder zwei bis drei Kindern unter 16 — sonst 12 Prozent je Kind, höchstens 60 Prozent
  • Anteil an der Warmmiete

Der Mietanteil ist der Punkt, an dem die meisten Berechnungen im Netz falsch liegen. Das Gesetz verweist für die Aufteilung ausdrücklich auf den 12. Existenzminimumbericht — nicht auf den neuesten. Dort stehen: 351 Euro für eine alleinstehende Person, 515 Euro für ein Paar, 104 Euro je Kind.

KonstellationAnteil der Eltern an der Miete
alleinerziehend, 1 Kind77,1 %
alleinerziehend, 2 Kinder62,8 %
Paar, 1 Kind83,2 %
Paar, 2 Kinder71,2 %
Paar, 3 Kinder62,3 %

Schritt 4: Anrechnung Ihres Einkommens

Vom Nettoeinkommen werden zunächst die Freibeträge des § 11b SGB II abgezogen: 100 Euro pauschal, dazu 20 Prozent des Bruttoeinkommens zwischen 100 und 520 Euro, 30 Prozent zwischen 520 und 1.000 Euro und 10 Prozent zwischen 1.000 und 1.500 Euro. Bei 2.800 Euro brutto sind das zusammen 378 Euro.

Was danach übrig bleibt und über dem Bedarf der Eltern liegt, mindert den Kinderzuschlag um 45 Prozent. Von 100 Euro Mehrverdienst behalten Sie also 55 Euro — der Kinderzuschlag läuft bewusst weich aus, damit Mehrarbeit sich lohnt.

Beispielrechnung

Paar, zwei Kinder (5 und 9 Jahre), 2.800 Euro brutto und 2.100 Euro netto, 900 Euro Warmmiete:

  1. Mindesteinkommen von 900 Euro: erfüllt
  2. Gesamtkinderzuschlag: 2 × 297 = 594 Euro
  3. Bedarf der Eltern: 1.012 Euro Regelbedarf + 641,08 Euro Mietanteil (71,2 %) = 1.653,08 Euro
  4. Bereinigtes Einkommen: 2.100 − 378 = 1.722 Euro; darüber hinaus 68,92 Euro, davon 45 Prozent = 31,01 Euro
  5. Kinderzuschlag: 594 − 31,01 = rund 563 Euro im Monat

Dazu kommen 518 Euro Kindergeld — und die Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Warum sich der Antrag fast immer lohnt

Der Kinderzuschlag ist die Leistung, die am häufigsten liegen bleibt. Drei Gründe, es trotzdem zu versuchen:

  • Der erweiterte Zugang. Selbst wenn rechnerisch eine kleine Lücke bleibt, besteht ein Anspruch, wenn höchstens 100 Euro fehlen (§ 6a Abs. 1a BKGG).
  • Wohngeld zählt mit. Viele Familien scheitern rechnerisch nur deshalb, weil sie kein Wohngeld beantragt haben. Die Familienkasse prüft beides zusammen.
  • Die Nebenwirkungen. Mit dem Kinderzuschlag kommen Bildung und Teilhabe und die Befreiung von den Kita-Gebühren — zusammen oft mehr wert als der Zuschlag.

Den amtlichen Vorabcheck bietet die Familienkasse mit dem KiZ-Lotsen an. Er fragt mehr ab als unser Rechner und sagt Ihnen, ob sich der Antrag lohnt.

Verbindung zu weiteren Themen

Direkt relevant: Kinderzuschlag beantragen, Wohngeldrechner, Bildungs- und Teilhabepaket, Kindergeld und Unterhaltsvorschuss.

Quellen

  • § 6a BKGG, §§ 11, 11b, 21 SGB II, Anlage zu § 28 SGB XII
    1. Existenzminimumbericht der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 19/5400
  • Bundesagentur für Arbeit, Durchführungsanweisung Kinderzuschlag, Stand 20. Februar 2026

Zuletzt aktualisiert am 20. August 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Bescheid der Familienkasse.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2026?
Höchstens 297 Euro je Kind und Monat, zusätzlich zum Kindergeld von 259 Euro. Der Höchstbetrag wird nur erreicht, wenn das Kind kein eigenes Einkommen hat und das Elterneinkommen den Bedarf der Eltern nicht übersteigt. Er wird jeweils zu Jahresbeginn festgelegt und sinkt nie unter den Vorjahresbetrag.
Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?
Eltern, die für ihr Kind Kindergeld beziehen, das Kind unter 25 und unverheiratet ist und im Haushalt lebt, das Bruttoeinkommen mindestens 900 Euro beträgt – bei Alleinerziehenden 600 Euro – und die Familie mit dem Kinderzuschlag nicht mehr hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist. Der Kinderzuschlag ist also für Familien gedacht, deren Einkommen für die Eltern reicht, aber nicht für die Kinder.
Was zählt zum Einkommen des Kindes?
Vor allem Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und eine Halbwaisenrente. Davon werden 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet. Kindergeld, Wohngeld und der Kinderzuschlag selbst zählen nicht als Einkommen des Kindes. (§ 6a Abs. 3 BKGG)
Wie wirkt sich mein eigenes Einkommen aus?
Nur der Teil, der über dem eigenen Bedarf der Eltern liegt, wird angerechnet – und davon 45 Prozent, wenn es Erwerbseinkommen ist. Von 100 Euro Mehrverdienst bleiben Ihnen also 55 Euro. Anderes Einkommen, etwa Arbeitslosengeld oder eine Rente, wird dagegen voll angerechnet. (§ 6a Abs. 6 BKGG)
Warum wird meine Miete nur teilweise berücksichtigt?
Weil für den Bedarf der Eltern nur ihr eigener Anteil an den Wohnkosten zählt. Das Gesetz teilt die Warmmiete nach den Werten des 12. Existenzminimumberichts auf: 351 Euro für eine alleinstehende Person, 515 Euro für ein Paar, 104 Euro je Kind. Bei einem Paar mit einem Kind entfallen damit 83,2 Prozent der Miete auf die Eltern, bei zwei Kindern 71,2 Prozent. (§ 6a Abs. 5 BKGG)
Bekomme ich Kinderzuschlag und Wohngeld gleichzeitig?
Ja, beides zusammen ist möglich und oft sogar nötig: Der Kinderzuschlag setzt voraus, dass die Familie mit ihm nicht mehr hilfebedürftig ist – und dabei wird bewilligtes Wohngeld mitgerechnet. Beantragen Sie deshalb beides und lassen Sie die Familienkasse gemeinsam prüfen.
Was ist der erweiterte Zugang?
Auch wenn die Familie trotz Kinderzuschlag noch hilfebedürftig wäre, besteht ein Anspruch, wenn zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit höchstens 100 Euro fehlen und sich beim Erwerbseinkommen Absetzbeträge von mindestens 100 Euro ergeben. Diese Regel rettet viele Grenzfälle – ein Grund mehr, den Antrag nicht selbst abzulehnen. (§ 6a Abs. 1a BKGG)
Wie lange wird der Kinderzuschlag bewilligt?
Für sechs Monate. Berechnet wird er aus dem Durchschnitt der sechs Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Schwankt Ihr Einkommen, kann sich der Anspruch also verzögert einstellen. Änderungen während des Bewilligungszeitraums wirken sich grundsätzlich nicht aus. (§ 6a Abs. 7 und 8 BKGG)
Wie viel Vermögen darf ich haben?
Vermögen wird erst berücksichtigt, wenn es 40.000 Euro für die antragstellende Person und 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Diese Grenzen sind deutlich großzügiger als viele erwarten. (§ 6a Abs. 3 Satz 5 BKGG)
Was bringt der Kinderzuschlag außer Geld?
Wer Kinderzuschlag bezieht, hat automatisch Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe: Schulbedarf, Mittagessen in Kita und Schule, Ausflüge, Lernförderung und einen Beitrag zu Vereins- oder Musikschulbeiträgen. Außerdem entfallen die Kita-Gebühren. Diese Nebenwirkungen sind oft mehr wert als der Zuschlag selbst.