Kinderzuschlag berechnen: Habe ich Anspruch?
Das Wichtigste in Kürze
- Der Kinderzuschlag beträgt 2026 höchstens 297 Euro je Kind und Monat, zusätzlich zum Kindergeld.
- Voraussetzung ist ein Bruttoeinkommen ab 900 Euro — für Alleinerziehende ab 600 Euro.
- Einkommen über dem Elternbedarf mindert den Zuschlag um 45 Prozent, nicht um 100.
- Wer Kinderzuschlag bekommt, erhält automatisch Bildung und Teilhabe und zahlt keine Kita-Gebühren.
Kinderzuschlag-Rechner
Zusammen für beide Elternteile, vor allen Abzügen. Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag zählen hier nicht mit.
Was tatsächlich überwiesen wird. Der Rechner zieht davon die Freibeträge des § 11b SGB II ab – deshalb braucht er beide Beträge.
Kaltmiete plus Nebenkosten plus Heizkosten. Bei Eigentum die laufenden Kosten ohne Tilgung.
Bitte geben Sie Bruttoeinkommen, Nettoeinkommen und Warmmiete als Zahlen ab 0 Euro ein – zum Beispiel 2.800, 2.100 und 900.
Der Antrag ist kostenlos, die Prüfung auch. Verbindlich entscheidet allein die Familienkasse. Nutzen Sie zuerst den amtlichen KiZ-Lotsen der Familienkasse; er fragt mehr ab als dieser Rechner.
| 1. Mindesteinkommensgrenze (§ 6a Abs. 1 Nr. 2) | |
|---|---|
| Ihr Bruttoeinkommen | |
| erforderlich | |
| 2. Kinderzuschlag vor Anrechnung (§ 6a Abs. 2 bis 4) | |
| Höchstbetrag je Kind | |
| abzüglich 45 % des Kindeseinkommens | |
| = Gesamtkinderzuschlag | |
| 3. Gesamtbedarf der Eltern (§ 6a Abs. 5) | |
| Regelbedarf der Eltern | |
| Mehrbedarf für Alleinerziehende | |
| Anteil an der Warmmiete | |
| = Gesamtbedarf der Eltern | |
| 4. Anrechnung des Elterneinkommens (§ 6a Abs. 6) | |
| Nettoeinkommen | |
| abzüglich Freibeträge (§ 11b SGB II) | |
| = bereinigtes Einkommen | |
| darüber hinaus (45 % werden angerechnet) | |
| Minderung | |
| = geschätzter Kinderzuschlag | |
Warum der Anteil an der Miete so seltsam berechnet wird
Für den Kinderzuschlag zählt nur der Teil der Wohnkosten, der auf die Eltern entfällt. Wie dieser Teil zu bestimmen ist, sagt das Gesetz selbst: Maßgeblich sind die Wohn- und Heizkosten, die im 12. Existenzminimumbericht der Bundesregierung für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder festgestellt wurden – 351 Euro für eine alleinstehende Person, 515 Euro für ein Paar und 104 Euro je Kind. Bei einem Paar mit einem Kind entfallen danach 83,2 Prozent der Wohnkosten auf die Eltern, bei zwei Kindern 71,2 Prozent.
Diese Werte stammen aus dem Jahr 2020 und wirken veraltet. Sie sind es auch – aber der Verweis im Gesetz ist auf genau diesen Bericht festgeschrieben, nicht auf den jeweils neuesten. Wer mit aktuelleren Zahlen rechnet, rechnet falsch.
Was dieser Rechner nicht wissen kann
Nicht berücksichtigt sind: Ihr Wohngeldanspruch, der die Rechnung deutlich verändern kann; Vermögen oberhalb der Freigrenzen von 40.000 Euro für die antragstellende Person und 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft; Mehrbedarfe wegen Schwangerschaft, Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung; abweichende Absetzbeträge nach § 11b SGB II, etwa für Unterhalt an Dritte oder eine Riester-Rente; Sonderfälle bei Auszubildenden, Studierenden und Selbstständigen sowie die Zusammensetzung von Patchwork-Familien. Der Kinderzuschlag wird außerdem immer für sechs Monate bewilligt und aus dem Durchschnitt der sechs Vormonate berechnet – nicht aus dem Einkommen eines einzelnen Monats.
Schätzung nach § 6a BKGG mit den Rechenwerten 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Bescheid der Familienkasse.
Dieser Rechner gibt eine Einschätzung, keine Zusage. Der Kinderzuschlag hängt an Größen, die ein Rechner nicht kennen kann — Ihrem Wohngeld, Ihrem Vermögen, dem Durchschnitt Ihrer letzten sechs Monatseinkommen. Im Zweifel gilt: Antrag stellen. Die Prüfung bei der Familienkasse ist kostenlos, ein unterlassener Antrag kostet Geld.
Für wen der Kinderzuschlag gedacht ist
Der Kinderzuschlag schließt eine bestimmte Lücke: Ihr Einkommen reicht für Sie selbst, aber nicht für Ihre Kinder mit. Ohne den Zuschlag müssten Sie Grundsicherung beantragen, obwohl Sie arbeiten.
Deshalb die beiden Grenzen nach unten und oben. Nach unten die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto, bei Alleinerziehenden 600 Euro: Wer darunter liegt, ist mit der Grundsicherung besser bedient, weil dort auch der Bedarf der Eltern gedeckt wird. Nach oben die Regel, dass mit dem Kinderzuschlag keine Hilfebedürftigkeit mehr bestehen darf.
Genau zwischen diesen beiden Linien liegt der Kinderzuschlag — und weil die Rechnung kompliziert ist, verzichten viele Familien auf den Antrag, obwohl sie Anspruch hätten.
So wird gerechnet
Die Berechnung läuft in vier Schritten (§ 6a BKGG).
Schritt 1: Kommen Sie über die Mindesteinkommensgrenze?
Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen der Eltern, ohne Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag. Die Grenze liegt bei 900 Euro, für Alleinerziehende bei 600 Euro. Anders als sonst im Sozialrecht werden hier keine Freibeträge abgezogen.
Schritt 2: Kinderzuschlag je Kind
Ausgangspunkt ist der Höchstbetrag von 297 Euro je Kind. Davon werden 45 Prozent des Kindeseinkommens abgezogen — also von Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente. Kindergeld zählt nicht dazu.
Bei 200 Euro Unterhalt sinkt der Zuschlag also um 90 Euro auf 207 Euro. Die Summe über alle Kinder ist der Gesamtkinderzuschlag.
Schritt 3: Was Ihre Familie selbst braucht
Nun wird der eigene Bedarf der Eltern ermittelt — nicht der der ganzen Familie:
- Regelbedarf: 563 Euro für eine alleinerziehende Person, 2 × 506 Euro für ein Paar
- Mehrbedarf für Alleinerziehende: 36 Prozent des Regelbedarfs bei einem Kind unter 7 oder zwei bis drei Kindern unter 16 — sonst 12 Prozent je Kind, höchstens 60 Prozent
- Anteil an der Warmmiete
Der Mietanteil ist der Punkt, an dem die meisten Berechnungen im Netz falsch liegen. Das Gesetz verweist für die Aufteilung ausdrücklich auf den 12. Existenzminimumbericht — nicht auf den neuesten. Dort stehen: 351 Euro für eine alleinstehende Person, 515 Euro für ein Paar, 104 Euro je Kind.
| Konstellation | Anteil der Eltern an der Miete |
|---|---|
| alleinerziehend, 1 Kind | 77,1 % |
| alleinerziehend, 2 Kinder | 62,8 % |
| Paar, 1 Kind | 83,2 % |
| Paar, 2 Kinder | 71,2 % |
| Paar, 3 Kinder | 62,3 % |
Schritt 4: Anrechnung Ihres Einkommens
Vom Nettoeinkommen werden zunächst die Freibeträge des § 11b SGB II abgezogen: 100 Euro pauschal, dazu 20 Prozent des Bruttoeinkommens zwischen 100 und 520 Euro, 30 Prozent zwischen 520 und 1.000 Euro und 10 Prozent zwischen 1.000 und 1.500 Euro. Bei 2.800 Euro brutto sind das zusammen 378 Euro.
Was danach übrig bleibt und über dem Bedarf der Eltern liegt, mindert den Kinderzuschlag um 45 Prozent. Von 100 Euro Mehrverdienst behalten Sie also 55 Euro — der Kinderzuschlag läuft bewusst weich aus, damit Mehrarbeit sich lohnt.
Beispielrechnung
Paar, zwei Kinder (5 und 9 Jahre), 2.800 Euro brutto und 2.100 Euro netto, 900 Euro Warmmiete:
- Mindesteinkommen von 900 Euro: erfüllt
- Gesamtkinderzuschlag: 2 × 297 = 594 Euro
- Bedarf der Eltern: 1.012 Euro Regelbedarf + 641,08 Euro Mietanteil (71,2 %) = 1.653,08 Euro
- Bereinigtes Einkommen: 2.100 − 378 = 1.722 Euro; darüber hinaus 68,92 Euro, davon 45 Prozent = 31,01 Euro
- Kinderzuschlag: 594 − 31,01 = rund 563 Euro im Monat
Dazu kommen 518 Euro Kindergeld — und die Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Warum sich der Antrag fast immer lohnt
Der Kinderzuschlag ist die Leistung, die am häufigsten liegen bleibt. Drei Gründe, es trotzdem zu versuchen:
- Der erweiterte Zugang. Selbst wenn rechnerisch eine kleine Lücke bleibt, besteht ein Anspruch, wenn höchstens 100 Euro fehlen (§ 6a Abs. 1a BKGG).
- Wohngeld zählt mit. Viele Familien scheitern rechnerisch nur deshalb, weil sie kein Wohngeld beantragt haben. Die Familienkasse prüft beides zusammen.
- Die Nebenwirkungen. Mit dem Kinderzuschlag kommen Bildung und Teilhabe und die Befreiung von den Kita-Gebühren — zusammen oft mehr wert als der Zuschlag.
Den amtlichen Vorabcheck bietet die Familienkasse mit dem KiZ-Lotsen an. Er fragt mehr ab als unser Rechner und sagt Ihnen, ob sich der Antrag lohnt.
Verbindung zu weiteren Themen
Direkt relevant: Kinderzuschlag beantragen, Wohngeldrechner, Bildungs- und Teilhabepaket, Kindergeld und Unterhaltsvorschuss.
Quellen
- § 6a BKGG, §§ 11, 11b, 21 SGB II, Anlage zu § 28 SGB XII
-
- Existenzminimumbericht der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 19/5400
- Bundesagentur für Arbeit, Durchführungsanweisung Kinderzuschlag, Stand 20. Februar 2026
Zuletzt aktualisiert am 20. August 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Bescheid der Familienkasse.