Familie & Kinder

Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Von Christelle N. · Aktualisiert am 12.07.2026 · 7 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arbeitgeberzuschuss füllt die Lücke zwischen dem Mutterschaftsgeld der Kasse (13 €/Tag) und Ihrem bisherigen Nettoverdienst.
  • Grundlage: das durchschnittliche Netto der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor der Schutzfrist.
  • Der Zuschuss ist steuer- und abgabenfrei.
  • Ihr Arbeitgeber bekommt ihn über das U2-Umlageverfahren vollständig erstattet.

Warum gibt es den Arbeitgeberzuschuss?

Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse ist auf 13 € pro Kalendertag gedeckelt (§ 19 MuSchG) – das entspricht rund 390 € im Monat und liegt bei den meisten Beschäftigten deutlich unter dem bisherigen Verdienst. Damit Sie während der Schutzfristen keine finanziellen Einbußen haben, verpflichtet § 20 MuSchG den Arbeitgeber, die Differenz zum bisherigen Nettoentgelt als Zuschuss zu zahlen.

Das Prinzip: Mutterschaftsgeld der Kasse + Arbeitgeberzuschuss = Ihr bisheriges Netto.

So wird der Zuschuss berechnet

  1. Referenzzeitraum: die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (§ 21 Abs. 1 MuSchG). War das Arbeitsverhältnis kürzer als drei Monate, zählt die tatsächliche Beschäftigungsdauer.
  2. Durchschnittliches kalendertägliches Nettoentgelt ermitteln: Nettoverdienst des Referenzzeitraums geteilt durch die Anzahl der Kalendertage in diesem Zeitraum (je nach Monaten in der Regel rund 90 Tage).
  3. Zuschuss pro Tag = kalendertägliches Netto − 13 €.

Beispielrechnung (fiktive Zahlen zur Illustration): Beträgt Ihr Netto im Referenzzeitraum durchschnittlich 2.400 €/Monat, ergibt sich ein kalendertägliches Netto von rund 2.400 € × 3 ÷ 90 Tage = 80 €. Abzüglich 13 € Mutterschaftsgeld zahlt der Arbeitgeber rund 67 € pro Tag – im Monat etwa 2.010 €. Ihre persönliche Berechnung hängt von Ihrem tatsächlichen Verdienst und der genauen Tageszahl im Referenzzeitraum ab; verbindlich ist die Berechnung durch Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Krankenkasse.

Besonderheiten bei der Berechnung

  • Dauerhafte Gehaltserhöhungen: Wird die Erhöhung während des Referenzzeitraums wirksam, gilt sie rückwirkend für den gesamten Zeitraum; wird sie erst danach wirksam, zählt sie ab ihrem Beginn (§ 21 Abs. 4 MuSchG).
  • Einmalzahlungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld, Tantiemen, Provisionen ohne Bezug zu einem bestimmten Zeitraum): bleiben bei der Berechnung außen vor (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG i. V. m. § 23a SGB IV).
  • Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Fehlzeiten im Referenzzeitraum: Die dadurch bedingten Kürzungen bleiben unberücksichtigt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG).

Steuer- und abgabenfrei

Der Arbeitgeberzuschuss ist – wie das Mutterschaftsgeld selbst – steuerfrei und sozialabgabenfrei. Beide unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt: Sie erhöhen den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Das kann bei der Steuererklärung zu Nachzahlungen führen – ein Thema, das wir im Beitrag zum Progressionsvorbehalt beim Elterngeld ausführlich erklären; die Mechanik ist dieselbe.

Gut zu wissen: Der Arbeitgeber zahlt nicht wirklich selbst

Viele werdende Mütter sorgen sich, ihrem – womöglich kleinen – Betrieb finanziell zur Last zu fallen. Diese Sorge ist unbegründet: Über das U2-Umlageverfahren (Aufwendungsausgleichsgesetz) bekommt der Arbeitgeber den Zuschuss sowie das Gehalt bei Beschäftigungsverboten zu 100 % erstattet. In das U2-Verfahren zahlen alle Arbeitgeber ein – unabhängig von der Betriebsgröße.

Sonderfälle

  • Minijob: Anspruch besteht, wenn das kalendertägliche Netto über 13 € liegt.
  • Mehrere Arbeitgeber: Jeder zahlt seinen Anteil im Verhältnis der Nettoentgelte aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis zum Gesamteinkommen.
  • Befristeter Vertrag endet während der Schutzfrist: Der Zuschuss endet mit dem Arbeitsverhältnis; die weitere Zahlung übernimmt danach die Krankenkasse (gesetzlich Versicherte, in Höhe des Krankengeldes) oder das Bundesamt für Soziale Sicherung (privat Versicherte).
  • Privat Versicherte: Der Arbeitgeberzuschuss steht auch privat versicherten Arbeitnehmerinnen zu – gerechnet wird gegen die fiktiven 13 €. Details im Beitrag für privat Versicherte und Selbstständige.

Verbindung zu weiteren Themen

Vertiefend: Mutterschaftsgeld (Pilier), Mutterschaftsgeld beantragen, Beschäftigungsverbot (dort gilt der Mutterschutzlohn statt des Zuschusses) und Mutterschaftsgeld für privat Versicherte und Selbstständige.

Quellen

  • § 19, § 20, § 21 MuSchG
  • § 23a SGB IV
  • Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Zuletzt aktualisiert am 12. Juli 2026. Verbindlich sind Ihre Gehaltsabrechnung und die Auskunft Ihrer Krankenkasse.

Häufige Fragen

Wie wird der Arbeitgeberzuschuss berechnet?
Ihr durchschnittliches kalendertägliches Nettoentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate minus 13 € (Mutterschaftsgeld der Kasse) ergibt den täglichen Zuschuss. So erreichen beide Zahlungen zusammen Ihr bisheriges Netto.
Muss ich den Zuschuss beantragen?
Nein. Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes (§ 20 MuSchG). Ihr Arbeitgeber zahlt ihn mit Beginn der Schutzfrist, sobald er den voraussichtlichen Entbindungstermin kennt – geben Sie ihm daher die ärztliche Bescheinigung.
Was gilt bei Gehaltserhöhungen oder Einmalzahlungen?
Dauerhafte Gehaltserhöhungen werden berücksichtigt (§ 21 Abs. 4 MuSchG) – rückwirkend für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Erhöhung während dieses Zeitraums wirksam wird, sonst ab ihrem Wirksamkeitsdatum. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld fließen dagegen grundsätzlich nicht in die Berechnung ein (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG i. V. m. § 23a SGB IV).
Bekomme ich den Zuschuss auch im Minijob?
Ja, wenn Ihr Nettoverdienst über 13 €/Tag liegt, zahlt auch im Minijob der Arbeitgeber die Differenz. Liegt er darunter, gibt es keinen Zuschuss, da das Mutterschaftsgeld Ihr Netto bereits abdeckt.
Was gilt bei mehreren Arbeitgebern?
Jeder Arbeitgeber zahlt seinen Anteil am Zuschuss im Verhältnis, in dem die jeweiligen Nettoentgelte zueinander stehen. Verdienen Sie beispielsweise 60 % Ihres Gesamteinkommens bei einem Arbeitgeber, trägt dieser auch 60 % des Zuschusses.
Was passiert, wenn mein befristeter Vertrag während der Schutzfrist endet?
Der Arbeitgeberzuschuss endet mit dem Arbeitsverhältnis. Sind Sie gesetzlich versichert, übernimmt danach Ihre Krankenkasse den bisherigen Arbeitgeberanteil in Höhe des Krankengeldes. Privat Versicherte erhalten weiterhin die Leistung des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS), gerechnet gegen die fiktiven 13 €.