Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Das Wichtigste in Kürze
- Der Arbeitgeberzuschuss füllt die Lücke zwischen dem Mutterschaftsgeld der Kasse (13 €/Tag) und Ihrem bisherigen Nettoverdienst.
- Grundlage: das durchschnittliche Netto der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor der Schutzfrist.
- Der Zuschuss ist steuer- und abgabenfrei.
- Ihr Arbeitgeber bekommt ihn über das U2-Umlageverfahren vollständig erstattet.
Warum gibt es den Arbeitgeberzuschuss?
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse ist auf 13 € pro Kalendertag gedeckelt (§ 19 MuSchG) – das entspricht rund 390 € im Monat und liegt bei den meisten Beschäftigten deutlich unter dem bisherigen Verdienst. Damit Sie während der Schutzfristen keine finanziellen Einbußen haben, verpflichtet § 20 MuSchG den Arbeitgeber, die Differenz zum bisherigen Nettoentgelt als Zuschuss zu zahlen.
Das Prinzip: Mutterschaftsgeld der Kasse + Arbeitgeberzuschuss = Ihr bisheriges Netto.
So wird der Zuschuss berechnet
- Referenzzeitraum: die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (§ 21 Abs. 1 MuSchG). War das Arbeitsverhältnis kürzer als drei Monate, zählt die tatsächliche Beschäftigungsdauer.
- Durchschnittliches kalendertägliches Nettoentgelt ermitteln: Nettoverdienst des Referenzzeitraums geteilt durch die Anzahl der Kalendertage in diesem Zeitraum (je nach Monaten in der Regel rund 90 Tage).
- Zuschuss pro Tag = kalendertägliches Netto − 13 €.
Beispielrechnung (fiktive Zahlen zur Illustration): Beträgt Ihr Netto im Referenzzeitraum durchschnittlich 2.400 €/Monat, ergibt sich ein kalendertägliches Netto von rund 2.400 € × 3 ÷ 90 Tage = 80 €. Abzüglich 13 € Mutterschaftsgeld zahlt der Arbeitgeber rund 67 € pro Tag – im Monat etwa 2.010 €. Ihre persönliche Berechnung hängt von Ihrem tatsächlichen Verdienst und der genauen Tageszahl im Referenzzeitraum ab; verbindlich ist die Berechnung durch Ihren Arbeitgeber bzw. Ihre Krankenkasse.
Besonderheiten bei der Berechnung
- Dauerhafte Gehaltserhöhungen: Wird die Erhöhung während des Referenzzeitraums wirksam, gilt sie rückwirkend für den gesamten Zeitraum; wird sie erst danach wirksam, zählt sie ab ihrem Beginn (§ 21 Abs. 4 MuSchG).
- Einmalzahlungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld, Tantiemen, Provisionen ohne Bezug zu einem bestimmten Zeitraum): bleiben bei der Berechnung außen vor (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG i. V. m. § 23a SGB IV).
- Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Fehlzeiten im Referenzzeitraum: Die dadurch bedingten Kürzungen bleiben unberücksichtigt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG).
Steuer- und abgabenfrei
Der Arbeitgeberzuschuss ist – wie das Mutterschaftsgeld selbst – steuerfrei und sozialabgabenfrei. Beide unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt: Sie erhöhen den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Das kann bei der Steuererklärung zu Nachzahlungen führen – ein Thema, das wir im Beitrag zum Progressionsvorbehalt beim Elterngeld ausführlich erklären; die Mechanik ist dieselbe.
Gut zu wissen: Der Arbeitgeber zahlt nicht wirklich selbst
Viele werdende Mütter sorgen sich, ihrem – womöglich kleinen – Betrieb finanziell zur Last zu fallen. Diese Sorge ist unbegründet: Über das U2-Umlageverfahren (Aufwendungsausgleichsgesetz) bekommt der Arbeitgeber den Zuschuss sowie das Gehalt bei Beschäftigungsverboten zu 100 % erstattet. In das U2-Verfahren zahlen alle Arbeitgeber ein – unabhängig von der Betriebsgröße.
Sonderfälle
- Minijob: Anspruch besteht, wenn das kalendertägliche Netto über 13 € liegt.
- Mehrere Arbeitgeber: Jeder zahlt seinen Anteil im Verhältnis der Nettoentgelte aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis zum Gesamteinkommen.
- Befristeter Vertrag endet während der Schutzfrist: Der Zuschuss endet mit dem Arbeitsverhältnis; die weitere Zahlung übernimmt danach die Krankenkasse (gesetzlich Versicherte, in Höhe des Krankengeldes) oder das Bundesamt für Soziale Sicherung (privat Versicherte).
- Privat Versicherte: Der Arbeitgeberzuschuss steht auch privat versicherten Arbeitnehmerinnen zu – gerechnet wird gegen die fiktiven 13 €. Details im Beitrag für privat Versicherte und Selbstständige.
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: Mutterschaftsgeld (Pilier), Mutterschaftsgeld beantragen, Beschäftigungsverbot (dort gilt der Mutterschutzlohn statt des Zuschusses) und Mutterschaftsgeld für privat Versicherte und Selbstständige.
Quellen
- § 19, § 20, § 21 MuSchG
- § 23a SGB IV
- Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Zuletzt aktualisiert am 12. Juli 2026. Verbindlich sind Ihre Gehaltsabrechnung und die Auskunft Ihrer Krankenkasse.